Weihnachtszeit. Überall stapeln sich Lebkuchen, Präsentkörbe und Weinflaschen. Die Schreibtische werden zu Logistikzentren für Geschenke – manche vom Chef, andere von Kunden, Lieferanten, Dienstleistern. Schön? Ja. Unkompliziert? Nicht immer.
Wer im Geschäftsumfeld Geschenke annimmt oder verschenkt, bewegt sich schneller in rechtlich heiklem Terrain, als man „Betriebsausgaben" sagen kann. Was ist erlaubt? Wo wird aus einer netten Geste ein Compliance-Verstoß? Und warum müssen Unternehmen überhaupt Regeln für Weihnachtspräsente haben?
Erstmal Entwarnung: Geschenke vom Arbeitgeber sind meist kein Problem
Wenn der Chef schenkt, ist die Welt meistens noch in Ordnung. Geschenke vom Arbeitgeber dürfen grundsätzlich angenommen werden – solange sie innerhalb bestimmter steuerlicher Grenzen bleiben:
- Monatliche Sachbezüge (KEIN BARGELD verschenken oder annehmen!) bis zu 50 Euro pro Monat sind steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Besondere Anlässe (Geburtstag, Hochzeit, Geburt): zusätzlich bis zu **60 Euro** ebenso abgabenfrei.
Das bedeutet: Ein Weihnachtsgeschenk vom Arbeitgeber im Wert von 50 Euro ist unproblematisch. Kombiniert mit einem Geburtstagsgeschenk im gleichen Monat wird es steuerlich komplizierter – dann müssen Grenzen genau geprüft werden.
Allerdings sind Arbeitgeber gut beraten, Ungleichbehandlungen und Diskriminierungen auch bei Geschenken an Mitarbeiter strikt zu vermeiden und das künftig mehr denn je mit Blick auf die EU-Entgelttransparenzrichtlinie, die am 07. Juni 2026 in Kraft tritt.
Geschenke von Geschäftspartnern: Hier beginnt die Compliance-Zone
Sobald Kunden, Lieferanten oder andere Geschäftspartner schenken, wird es ernst. Das Stichwort lautet: Compliance. Viele Unternehmen haben interne Richtlinien, die genau regeln, ob und in welchem Umfang Mitarbeitende Geschenke überhaupt annehmen dürfen und das ist gut und absolut empfehlenswert.
Typische Regelungen in Unternehmen
- Totalverbot: Geschenke von Geschäftspartnern sind grundsätzlich tabu – selbst Kugelschreiber oder Notizblöcke müssen zurückgeschickt werden.
- Wertgrenzen: Geschenke sind erlaubt, aber nur bis zu einem bestimmten Wert – häufig 10 bis 35 Euro.
- Genehmigungspflicht: Höherwertige Geschenke dürfen nur nach Rücksprache mit Vorgesetzten oder der Compliance-Abteilung angenommen werden.
Warum so streng? Weil Geschenke schnell den Anschein der Käuflichkeit / Bestechlichkeit erwecken können. Wenn ein Lieferant eine teure Flasche Wein verschenkt, kurz bevor über die Auftragsvergabe entschieden wird, wird aus einer netten Geste ein potenzieller Bestechungsversuch.
Die rechtliche Grauzone: Wann wird es zur Bestechung?
Bestechung ist strafbar – das regelt § 299 StGB.
Missbräuchlich wird ein Geschenk dann, wenn:
- Es eine Gegenleistung erwartet wird (z.B. Auftragsvergabe),
- es einen erteilten Auftrag belohnen soll oder
- der Beschenkte dadurch in seiner geschäftlichen Entscheidung beeinflusst werden soll.
Die Folge? Im schlimmsten Fall Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe. Für das Unternehmen und die handelnden Personen drohen empfindliche Bußgelder und Reputationsschäden.
Was ist erlaubt? Die Kernkriterien
Es gibt keine gesetzliche Wertgrenze in Deutschland, was eine großartige Chance bietet sich als Unternemen eine eigene Richtlinie zu schaffen, die Geschenke regelt. Stattdessen kommt es immer auf eine Gesamtbetrachtung an.
Deswegen empfehle ich folgende Kriterien zu prüfen:
1. Zeitpunkt
Geschenke kurz vor oder während laufender Vertragsverhandlungen sind hochproblematisch. Ein Weihnachtsgeschenk Ende Dezember nach jahrelanger Zusammenarbeit ist weniger kritisch.
2. Häufigkeit
Ein einziges Geschenk pro Jahr: meistens okay. Regelmäßige, hochwertige Zuwendungen: Alarmsignal.
3. Angemessenheit
Kleine Werbegeschenke (Kalender, Kugelschreiber, USB-Sticks): sozialadäquat und unproblematisch.
Luxusgeschenke (Designertaschen, Reisen, teure Elektronik): klares No-Go.
4. Transparenz
Geschenke, die heimlich an die Privatadresse geschickt werden, sind verdächtig. Geschenke, die offen am Arbeitsplatz übergeben und dokumentiert werden, sind weniger problematisch.
Praktische Compliance-Regeln: Die Top 5
Basierend auf gängigen Unternehmensrichtlinien sollten folgende Grundsätze gelten:
1. Kleine Give-aways sind in Ordnung
Werbegeschenke wie Kalender, Notizblöcke, Stifte – alles, was klar als Werbeträger erkennbar ist und unter 10-15 Euro liegt, ist meist unbedenklich.
2. Keine Geschenke an die Privatadresse
Geschenke sollten an den Arbeitsplatz gehen, nicht nach Hause. Ausnahme: langjährige, persönliche Geschäftsbeziehungen mit klarem Kontext.
3. Keine Geldgeschenke oder Gutscheine
Bargeld oder übertragbare Gutscheine sind tabu – sie sehen zu sehr nach Bestechung aus.
4. Keine Geschenke während Vertragsanbahnung
Wenn gerade über einen Auftrag verhandelt wird, sind Geschenke Gift. Warte bis nach Vertragsabschluss – oder lass es ganz.
5. Besondere Vorsicht bei Amtsträgern
Für Beamte, Richter, Politiker und auch hoheitlich tätige TÜV-Prüfer u.a. gelten strengste Regeln. Viele dürfen Geschenke nur mit vorheriger Genehmigung annehmen – oft liegt die Grenze bei 25 Euro oder schlicht bei Null. Im Zweifelsfall gilt, Fragen sie di Betreffende Person, wie damit umgegangen werden soll oder verzichten sie gänzlich auf Zuwendungen an Amtsträger.
Steuerliche Grenzen: Was Unternehmen wissen müssen (bitte den/die Steuerberater/in zu Details fragen!)
Für Unternehmen, die Geschenke verschenken, gelten ebenfalls klare Regeln:
Geschenke an Geschäftspartner
- Bis 50 Euro pro Empfänger und Jahr: als Betriebsausgabe absetzbar und vorsteuerabzugsfähig (ab 2024).
- Über 50 Euro: Kein Betriebsausgabenabzug mehr, steuerlich unvorteilhaft.
Wichtig: Die Grenze gilt personenbezogen pro Jahr – wer einem Kunden im März schon ein Geschenk für 30 Euro gegeben hat, kann im Dezember nicht noch einmal 30 Euro drauflegen, ohne die Grenze zu sprengen.
Geschenke an eigene Mitarbeiter
- Bis 50 Euro pro Monat: als Sachbezug steuer- und sozialversicherungsfrei.
- Bis 60 Euro bei besonderen Anlässen: zusätzlich möglich (Geburtstag, Hochzeit, Dienstalter).
Tipp: Pauschalversteuerung
Wer höherwertige Geschenke macht (z.B. 200 Euro), kann diese mit 30% pauschal versteuern (zzgl. Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer) – dann entfallen steuerliche Pflichten beim Empfänger. Das lohnt sich aber nur bei wirklich besonderen Anlässen und hochkarätigen Kunden.
Was tun, wenn ein unangemessenes Geschenk kommt?
Manchmal landet der teure Präsentkorb einfach auf dem Schreibtisch – ungefragt, überraschend. Was jetzt?
1. Ruhe bewahren (und an das Compliance-Training zum Thema denken!)
Nicht in Panik verfallen. Ein einmaliges, unaufgefordertes Geschenk ist nicht automatisch strafbar.
2. Compliance-Abteilung oder Vorgesetzten informieren
Transparenz ist der Schlüssel! Melde das Geschenk intern und kläre, wie damit umgegangen werden soll.
3. Höflich zurücksenden – wenn möglich!
Wenn das Geschenk die internen Grenzen überschreitet, sollte es zurückgeschickt werden – mit freundlichem Hinweis auf die Compliance-Richtlinien des Unternehmens.
4. Spenden oder im Team teilen
Wenn eine Rücksendung die Geschäftsbeziehung gefährdet: Den Präsentkorb im Team verteilen oder an eine wohltätige Organisation spenden – und dokumentieren.
Dokumentationspflicht: Warum Transparenz schützt!
Geschenke und Einladungen mit geschäftlichem Bezug müssen dokumentiert werden.
Ein Geschenkeregister sollte mindestens enthalten:
- Wer hat was erhalten?
- Von wem kam das Geschenk?
- Wann wurde es übergeben?
- Welchen Wert hatte es (geschätzt)?
- Wurde es genehmigt?
Das schützt sowohl das Unternehmen als auch die Mitarbeitenden – sollte später ein Vorwurf aufkommen, lässt sich alles nachvollziehen.
Internationale Geschäfte: Noch komplizierter
Wer international tätig ist, muss sich mit unterschiedlichen Compliance-Standards auseinandersetzen:
- USA (Foreign Corrupt Practices Act): Strengste Regeln bei Geschenken an Amtsträger – selbst kleine Aufmerksamkeiten können problematisch sein.
- UK (UK Bribery Act): Umfassende Anti-Korruptionsgesetze mit hohen Strafen.
- Asien & arabische Länder: In manchen Kulturen gehören Geschenke zum guten Ton – Ablehnung kann als Affront gewertet werden.
Lösung: Klare, global gültige Compliance-Richtlinien mit lokalen Ausnahmen – und im Zweifelsfall immer Rücksprache mit der Rechtsabteilung.
Praxistipps: So bleiben Sie auf der sicheren Seite
1. Kennen Sie die Regeln Ihres Unternehmens?
Viele Mitarbeitende wissen gar nicht, dass es Geschenke-Richtlinien gibt. Informieren Sie sich – am besten vor der Weihnachtszeit.
2. Fragen Sie im Zweifelsfall nach!
Lieber einmal zu viel bei der Compliance-Abteilung nachfragen als einmal zu wenig.
3. Dokumentieren Sie alles!
Auch wenn es mühsam erscheint: Transparenz schützt Sie und Ihr Unternehmen.
4. Prüfen Sie die Regeln des Empfängers
Bevor Sie einem Geschäftspartner etwas Höherwertiges schenken, fragen Sie, ob er es überhaupt annehmen darf. Das vermeidet peinliche Situationen.
5. Wenn es sich falsch anfühlt, ist es wahrscheinlich falsch
Der sogenannte „Presse-Test": Würdest du dich wohlfühlen, wenn dein Geschenk morgen in der Zeitung steht? Wenn nicht: Finger weg.
Fazit: Geschenke sind kein Tabu – aber sie brauchen Regeln!
Geschenke gehören zum Geschäftsleben. Sie sind Ausdruck von Wertschätzung, Beziehungspflege und manchmal einfach nur eine nette Geste. Aber ohne klare Regeln wird aus einer Aufmerksamkeit schnell ein Compliance-Risiko – mit rechtlichen, finanziellen und reputativen Folgen.
Was Unternehmen tun sollten:
- Klare Compliance-Richtlinien für Geschenke etablieren und klar kommunizieren,
- Wertgrenzen definieren und kommunizieren,
- ein Geschenkeregister führen und vor allem
- Schulungen für Mitarbeitende anbieten – gerade vor der Weihnachtszeit!
Was Mitarbeitende tun sollten:
- Die Unternehmensrichtlinien kennen und einhalten,
- im Zweifelsfall nachfragen statt riskieren,
- Transparenz leben: Geschenke offen kommunizieren!
- Bei unangemessenen Zuwendungen reagieren – zurücksenden, melden, dokumentieren.
So bleibt die Weihnachtszeit entspannt – und compliance-konform.
Wie ich Unternehmen unterstütze
Als Interim Manager für Legal & Compliance unterstütze ich Unternehmen beim Aufbau pragmatischer Compliance-Strukturen – von der Entwicklung klarer Geschenke-Richtlinien über Schulungen bis zur Implementierung von Hinweisgebersystemen. Wenn Sie sicherstellen möchten, dass Ihr Unternehmen rechtssicher durch die Geschenke-Saison kommt – oder generell Compliance-Standards etablieren möchten –, sprechen Sie mich gerne an.
