Das LAG Hessen hat entschieden, dass der Betriebsrat bei der Einführung von Softwarelösungen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in Datenschutzfragen hat. Datenschutz bleibt alleinige Verantwortung des Arbeitgebers, solange das Gesetz (DSGVO/BDSG) klare Vorgaben macht. Mitbestimmung greift nur bei Regelungen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Das Urteil erleichtert Unternehmen die Einführung neuer IT-Systeme.
Das Wirecard-Urteil des Landgerichts München I verschärft die persönliche Haftung von Geschäftsführern und Vorständen: Fehlende Prüfung, unzureichende Dokumentation und mangelnde Kontrolle riskanter Entscheidungen führen zu Haftungsrisiken. Sorgfältige Informationsbasis und lückenlose Dokumentation werden zur Pflicht für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung.
Ein wirksames Compliance Management System hätte geholfen!