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Datenschutz · 03. Juli 2025
Das LAG Hessen hat entschieden, dass der Betriebsrat bei der Einführung von Softwarelösungen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in Datenschutzfragen hat. Datenschutz bleibt alleinige Verantwortung des Arbeitgebers, solange das Gesetz (DSGVO/BDSG) klare Vorgaben macht. Mitbestimmung greift nur bei Regelungen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Das Urteil erleichtert Unternehmen die Einführung neuer IT-Systeme.
Rechtsabteilungen suchen nach effizienteren Ansätzen, um Kosten zu senken. Ein neues Modell ersetzt den traditionellen binären Ansatz durch eine flexible Aufteilung, bei der interne Ressourcen genutzt, durch Interims-Juristen verstärkt und externe Kanzleien sinnvoll einbezogen werden. Interimsjuristen bieten Kosteneffizienz, Flexibilität und spezialisiertes Fachwissen, was es Rechtsabteilungen ermöglicht, Projekte kostengünstiger und flexibler zu bearbeiten, ohne die Qualität zu beeinträchtigen.
Die Implementierung von Interim Management in der Rechtsabteilung stellt eine strategische Entscheidung dar, die es Unternehmen ermöglicht, flexibel auf Veränderungen zu reagieren und gleichzeitig Expertise sowie Führungskompetenz bereitzustellen. Durch die Nutzung dieser Ressourcen können Unternehmen ihre Effizienz steigern und rechtliche Herausforderungen proaktiv angehen.