Das LAG Hessen hat entschieden, dass der Betriebsrat bei der Einführung von Softwarelösungen kein erzwingbares Mitbestimmungsrecht in Datenschutzfragen hat. Datenschutz bleibt alleinige Verantwortung des Arbeitgebers, solange das Gesetz (DSGVO/BDSG) klare Vorgaben macht. Mitbestimmung greift nur bei Regelungen zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle. Das Urteil erleichtert Unternehmen die Einführung neuer IT-Systeme.
Blockchain und Datenschutz müssen nicht im Widerspruch stehen – sie können sich gegenseitig ergänzen und neue Standards für eine sichere und transparente Datenverarbeitung setzen.